AGB - Glaszentrum Magdeburg Vertriebs GmbH

Direkt zum Seiteninhalt
Allgemeine Geschäftsbedinungen
 
1. Geltung
 
Die Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beraterleistungen, im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Ergänzend gelten die mit der jeweiligen Preisliste bekannt gemachten Sonderbedingungen unserer einzelnen Produkte. Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit widersprochen. Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen, VOB (Teile B und C) in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird, und im Übrigen diese AGB.

2. Angebote und Abschluss
 
Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsaufführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung. Soweit unsere Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets schriftlicher Bestätigung. Vorstehende Regelungen gelten nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns unbeschränkbar bevollmächtigt sind.

Für unsere kaufmännischen Kunden gilt ferner Folgendes:

 
Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen, Preisliste, Glashandbuch, Technische Informationen des Flachglas MarkenKreis, jeweils neuste Ausgaben, insbesondere auch die Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u. a. m. betreffend. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.

 
Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist, vom Käufer, nach dessen Wahl, Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

 
Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur solange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

3. Lieferfristen und Verzug
 
Sofern nicht eine ausdrücklich verbindlich bezeichnete Zusage unserseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen können wir im angemessenen Umfang in Rechnung stellen. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu verantworten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns eine Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
 
Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungshilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

4. Versand, Gefahrübergang, Verpackung
 
Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge. Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer - gleichgültig, ob er vom Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist – geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen.
 
Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an dem von ihm angegeben Ort bereitgestellt wird. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit der Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig. Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf einem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist. Bei unseren gewerblichen Kunden ist das Abladen alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden entsprechend im Güterverkehr gem. KVO und im Güternahverkehr gem. GNT berechnet. Verlangt der Käufer in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.

Mehrwegverpackungen/Glastransportgestelle werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns vom Käufer innerhalb von 4 Wochen ab Empfang schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Verzögert sich die Rückgabe aus Gründen, die in der Sphäre des Käufers liegen, über den 30. Tag hinaus, sind wir berechtigt, ab dem 31. Tag 15,00 EUR je Mehrwegverpackung und Tag zu berechnen, jedoch maximal den Betrag des Wiederbeschaffungswertes der jeweiligen Mehrwegverpackung.

4.1 Sonderbedingungen für die Warenlieferung mit Mehrweg-Gestellen der Glaszentrum Magdeburg Vertriebs GmbH
Diese Bedingungen gelten mit Vorrang vor den Regelungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn wir dem Kunden die Ware unter Verwendung von Mehrweg-Gestellen anliefern. Stand: 07.06.2021

§1 Grundlagen
(1) Der Verkäufer kann die Ware auf handelsüblichen Mehrweg-Gestellen (nachfolgend als “Mehrweg-Gestelle“ bezeichnet) an den Käufer liefern. Die Mehrweg-Gestelle bleiben Eigentum des Verkäufers und sind diesem unverzüglich und unbeschädigt zurückzugeben.
(2) Die Verwaltung der Mehrweg-Gestelle obliegt allein der Gestellpool Europe GmbH & Co. KG, Vahrenwalder Str. 236, 30179 Hannover (Amtsgericht Hannover HRA 201200), nachfolgend Gestellpool genannt.
(3) Der Gebrauch der Mehrweg-Gestelle ist für die Dauer von 49 Kalendertagen ab Anlieferung kostenfrei. Nach Ablauf dieser Frist schuldet der Kunde eine wöchentliche Vertragsstrafe gemäß nachfolgenden Vereinbarungen.

§2 Freimeldung und Abholung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Mehrweg-Gestelle unverzüglich freizuschaffen. Der Kunde hat die Mehrweg-Gestelle gegenüber der in § 1 Absatz 2 benannten Gesellschaft unverzüglich freizumelden. Der Verkäufer holt die Gestelle entweder selbst oder durch einen bevollmächtigten Dritten ab.
(2) Die Freimeldung erfolgt über das Web-Interface der Gestellpool unter www.gestellpool.com, oder telefonisch unter der Nummer +49/511/65511444, per Fax unter +49/511/65511499, per E-Mail unter freimelden@gestellpool.com, sowie per Smartphone- App.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Mehrweg-Gestelle bis zur Abholung gegen Beschädigungen und Abhandenkommen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht mehr, wenn die Mehrweg-Gestelle nach Freimeldung gem. § 2 Absatz 2 nicht innerhalb von 21 Tagen abgeholt werden, obwohl die Mehrweg-Gestelle tatsächlich frei sind und abgeholt werden können.
(4) Wurde ein Gestell fälschlicherweise abholbereit gemeldet (nicht freigeschafft, nicht transportsicher, nicht zugänglich, oder nicht an der angegebenen Anschrift) läuft die Nutzungsdauer ab Auslieferdatum weiter. Gestellpool kann für seinen vergeblichen Aufwand Logistikkosten erheben.
(5) Bei Freimeldungen an einem von der ursprünglichen Auslieferung abweichenden Ort, hat die unter § 1 Absatz 2 benannte Gesellschaft die Berechtigung Logistikkosten nach Aufwand (vgl. vorstehenden Absatz Ziff. 4) zu erheben.

§3 Verzug
(1) Der Kunde gerät mit seiner Pflicht zur Freischaffung und Freimeldung in Verzug, wenn er die Mehrweg-Gestelle nicht binnen 49 Kalendertagen nach Erhalt freischafft und freimeldet, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
(2) Der Verzug endet mit der Freimeldung, wenn die Mehrweg-Gestelle im Zeitpunkt der Freimeldung tatsächlich frei sind und abgeholt werden können.

§4 Vertragsstrafe bei verspäteter Freimeldung und Schadensersatz
(1) Gerät der Kunde mit der Freischaffung und Freimeldung der Mehrweg-Gestelle/des Mehrweg-Gestells in Verzug, so hat er eine Vertragsstrafe iSd. §§ 339 ff. BGB verwirkt. Für jede begonnene Woche des Verzugs hat der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 20,00 EUR netto je Mehrweg-Gestell verwirkt. Die Vertragsstrafe ist zur Höhe beschränkt auf die Beträge gemäß § 5.
(2) Kommt dem Kunden ein Mehrweg-Gestell abhanden, hat er wegen Nichterfüllung (§§ 339,340 BGB) eine Vertragsstrafe in Höhe des Maximalbetrages, vgl. § 5, verwirkt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten (§ 340 Abs. 2 S. 2 BGB).
(3) Beschädigt ein Kunde ein Mehrweg-Gestell, hat er als Entschädigung (§ 339 BGB) einen Betrag in Höhe von 50,00 EUR verwirkt. Der Totalschaden eines Mehrweg-Gestells wird mit dem Maximalbetrag gem. § 5 berechnet. Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn das Risiko besteht, dass das zu transportierende Glas aufgrund der Beschädigung des Glastransportgestells nicht mehr mängelfrei transportiert werden kann. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens ist den Parteien nachgelassen.

§5 vereinbarter Wert der Gestelle
Die Parteien vereinbaren den erstattungspflichtigen Nettowert für jedes Mehrweg-Gestell wie folgt:
• Gestell „A-klein“, „L-klein“, „Rollwagen“ und „Sonstige Gestelle“ = 350,00 EUR
• Gestell „A-mittel“ und „L-mittel“ = 450,00 EUR
• Gestell „A-groß und „L-groß“ = 550,00 EUR
• Gestell „A-übergroß“ und „L-übergroß“ = 650,00 EUR

§6 Einziehung der Vertragsstrafe und Logistikkosten
Der Verkäufer zeigt dem Kunden hiermit an, dass sämtliche Forderungen aus Vertragsstrafe und Logistikkosten bereits an Gestellpool abgetreten sind, und diese die Abtretung angenommen hat. Gestellpool ist berechtigt Vertragsstrafen und Logistikkosten gegenüber dem Kunden außergerichtlich und gerichtlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Allein Gestellpool und nicht der Verkäufer ist Inhaber der Forderungen, die durch Vertragsstrafen und Logistikkosten im Sinne von Ziffern 2, 4 und 5 entstehen.

§7 Datenschutzerklärung
Der Verkäufer gibt den Namen, die Anschrift und die weiteren Kontaktdaten des Kunden an die Gestellpool weiter. Gestellpool ist berechtigt, diese Daten zu speichern und zu verarbeiten. Die Daten dürfen nur zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrages und für die Zwecke der Verwaltung der Gestelle und der Geltendmachung der Vertragsstrafen erhoben, gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden. Eine sonstige Nutzung der Daten, insbesondere für Werbezwecke ist nicht zulässig. Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein Schutz der Daten vor dem Zugriff Dritter ist nicht gewährleistet.

5. Preise und Zahlung
 
Die Preise gelten ab Lager oder Werk zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten, sowie Mehrwertsteuer. Bei einem Kauf zu Listenpreisen gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug - ohne Behinderung - erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Soll die Lieferung oder Leistung 4 Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird. Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Lieferungen und Leistungen binnen 30 Tagen zahlbar. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligsten Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag. Bei Gefährdung durch mangelnde Leistungsfähigkeit und Zahlungsverzug des Käufers können wir die Einzugsermächtigung widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug durch Sicherheitsleistungen in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Verzugszinsen werden mit 10% p. a. über dem Basiszinssatz (§247 BGB) höher berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung. Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist ausgeschlossen wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten. Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

6. Eigentumsvorbehalt
 
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Erläuterungen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich evtl. Rechte aus dem Bauhandwerkerversicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigten in dem Fall, dass der Käufer eine Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs erbringt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist dem Käufer in keinem Falle die Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers anzuzeigen und der Factoring-Erlös darf den Wert unserer gesicherten Forderung nicht übersteigen. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Factura-Wert). Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
 
Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt:

Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen.

Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
 
Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind - sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt - im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt.
Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte. Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.

Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig, so z.B.:

Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas
 
Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse
 
Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas
 
Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte
 
Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas
 
Klappergeräusche bei Sprossen: durch Umgebungseinflüsse (z.B. Doppelscheibeneffekt) sowie durch Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen können zeitweilig bei Sprossen Klappergeräusche entstehen. Das ist kein Reklamationsgrund.
 
Angegebene Funktionswerte unserer Isoliergläser beziehen sich auf den Standardaufbau, basierend auf den entsprechenden Prüfzeugnissen und labortechnischen Untersuchungen.
 
Die Glasoberfläche nimmt Fettrückstände leicht auf. Dies führt zu unterschiedlichen Wasserablaufeigenschaften, auch bei Saugerabdrücken, Etikettenrückständen und Beklebungen.
 
Das Glas ist vor chemischen Stoffen/Flüssigkeiten zu schützen. Dies gilt auch gegenüber Funkenflug und Schweißperlen.
 
Die Glasoberfläche ist sachgemäß zu reinigen. Bei unsachgemäßer Reinigung hinterlässt dies irreparable Schäden, z.B. Kratzer.
 
Glas ist ein nicht kristalliner, spröder Werkstoff und neigt bei unterschiedlichen Temperaturbelastungen und/oder bei allgemeiner Überlastung zu Glasbruch.
 
Die Durchsichts- und Aufsichtseigenschaften können sich je nach Beschichtungsart und Aufbau sowie durch die Glasdicke und den Neigungs- oder Betrachtungswinkel verändern.
 
Bei Stufenisolierglas, bei der die äußere Scheibe zum Luftzwischenraum beschichtet ist, wird die Fläche des Glasüberstandes nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und die Metalloxydschicht löst sich vom Glas. Das ist keine Reklamation.

Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung sowie die unsachgemäße Lagerung. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Bei Werksleistungen, wie Zuschneiden, Schleifen, Kleben und Ätzen von Glas sind uns mindestens zwei Versuche der Nacherfüllung zu gestatten; ein nur einmaliges Fehlschlagen der Nacherfüllung entbindet den Besteller nicht von der Fristsetzung. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport - und Wegekosten sind von uns nicht zu tragen, soweit sie darauf beruhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einem anderen Ort als der beruflichen Tätigkeit oder gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßem Gebrauch der Sache. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
 
Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmten Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
 
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 der Allgemeinen Haftungsbegrenzung.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
 
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

9. Bauleistungen / Montageleistungen
 
Für Bauleistungen übernehmen wir – vorrangig vor diesen AGB`s – Gewähr gemäß §13 VOB/B. Im Übrigen gelten zusätzlich zu den AGB`s die nachfolgenden Bestimmungen sowie ergänzend die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen, VOB, Teil B, DIN 1961 in der jeweils gültigen Fassung. Bei Preiskalkulationen von Werkleistungen setzen wir voraus, dass etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig erbracht sind. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Fehler, die sich aus den vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen ergeben, gehen zu seinen Lasten. Dasselbe gilt für seine Vorarbeiten und Anordnungen. Die Ausführungszeit für Bauleistungen beginnt erst, wenn alle Vorleistungen des Bestellers oder Dritter erbracht sind. Bei nachträglichen, nicht nur unerheblichen Änderungen des Bestellers verlieren die anfänglich vereinbarten Termine ihre Gültigkeit. Wir geraten nicht in Verzug, solange eine uns gesetzte angemessene Nachfrist nicht fruchtlos verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn es ausdrücklich schriftlich beauftragt worden ist. Notwendige Gerüste, Leitern, Lifte, Aufzugsanlagen und Kraneinrichtungen, im Angebot genannte Rüstzeuge sowie diebstahlsichere Lagerräume für unsere hochempfindlichen Baustoffe, Wasser, Strom, Schuttabfuhr und Baustellenreinigung sind bauseits zu stellen oder kostenpflichtig vom Besteller zu übernehmen. Unsere Produkte montieren wir werkstattsauber. Zusätzliche Schlussreinigung oder das Aufbringen von Schutzfolien bzw. Schutzanstrichen erfolgen nur gegen gesonderte Vergütung. Die Versicherung üblicher Risiken durch den Besteller, wie z.B. Feuer, Wasser, Sturm, Glasbruch sowie den Abschluss einer Bauwesenversicherung setzen wir voraus. Wir sind berechtigt, Abschlagzahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten Leistungen zu verlangen. Die Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen nach Zugang der Abschlagsrechnungen zu leisten. Zahlt der Besteller bei Fälligkeit nicht, sind wir berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen.

 
Die Schlusszahlung ist mit Rechnungserhalt fällig. Eine Abnahme ist hierfür nicht Voraussetzung. Die Abnahme hat auf Verlangen binnen 12 Werktagen stattzufinden. Wird keine Abnahme verlangt oder kommt der Besteller einem entsprechenden Abnahmeverlangen nicht nach, gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als erfolgt. Der Mitteilung über die Fertigstellung steht die Zusendung der Schlussrechnung oder das Abnahmeverlangen gleich.

 
Hat der Besteller unsere Leistung oder einen Teil unserer Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über. Vorbehalte wegen bekannter oder erkennbarer Mängel sind spätestens binnen der im § 6 Ziffer 8 und 10 genannten Fristen geltend zu machen. Andernfalls können hieraus keinerlei Rechte mehr hergeleitet werden. Im Übrigen gilt das in § 5 Gesagte sinngemäß. Wir sind berechtigt, Nachunternehmer zur Durchführung der Bau-/Montageleistung einzuschalten.

10. Weitere Bestimmungen
 
Unsere Zeichnungen, Konstruktionspläne und Skizzen bleiben unser geistiges Eigentum.

11. Datenschutz
 
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
 
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenen Streitigkeiten ist, soweit der Käufer, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der Firma. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13. Salvatorische Klausel
 
Sollte eine der Bestimmungen ungültig sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.
 
STAND 2017

Haftungshinweis

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernimmt die Glaszentrum Magdeburg Vertriebs GmbH keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. Die Glaszentrum Magdeburg Vertriebs GmbH übernimmt keine Garantie dafür, dass die auf dieser Website bereitgestellten Informationen vollständig, richtig und in jedem Fall aktuell sind. Dies gilt auch für die Verbindungen / Links, auf die diese Website direkt oder indirekt verweist. Weiterhin behält sich die Glaszentrum Magdeburg Vertriebs GmbH vor, ohne vorherige Ankündigung, Änderungen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen.
 
Zurück zum Seiteninhalt