1. Geltung
Die Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige
Leistungen, einschließlich Beraterleistungen, im Geschäftsverkehr mit
Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Ergänzend gelten die mit der
jeweiligen Preisliste bekannt gemachten Sonderbedingungen unserer einzelnen
Produkte. Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit widersprochen. Bei
allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für
Bauleistungen, VOB (Teile B und C) in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung,
soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird,
und im Übrigen diese AGB.
2. Angebote und Abschluss
Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen sowie – soweit nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind
stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu
verstehen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender
Auftragsaufführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung. Soweit unsere
Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder
Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen
diese stets schriftlicher Bestätigung. Vorstehende Regelungen gelten nicht für
mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns
unbeschränkbar bevollmächtigt sind.
Für unsere kaufmännischen Kunden gilt ferner Folgendes:
Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden
Lieferbedingungen, Preisliste, Glashandbuch, Technische Informationen des
Flachglas MarkenKreis, jeweils neuste Ausgaben, insbesondere auch die Maße und
deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten oder Packungsinhalt,
Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u. a. m. betreffend. Soweit darin nichts
enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die
handelsüblichen Gepflogenheiten.
Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug
hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßen
kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt,
unter Setzung einer angemessenen Frist, vom Käufer, nach dessen Wahl,
Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im
Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits
erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des
Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur solange
berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der
Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
3. Lieferfristen und Verzug
Sofern nicht eine ausdrücklich verbindlich bezeichnete Zusage unserseits
vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit
dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des
Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf.
vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer
mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung
auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist. Teilleistungen und Teillieferungen
sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen können wir im
angemessenen Umfang in Rechnung stellen. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist
verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt
höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss
eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu verantworten haben (insbesondere
auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Störung der Verkehrswege), soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung
von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei
unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn
und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der
Käufer kann von uns eine Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder
innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht
unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in
diesen Fällen ausgeschlossen.
Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes
Verschulden und das unserer Erfüllungshilfen. Für das Verschulden unserer
Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl.
Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Im Falle
einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen
innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung
besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder
Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
4. Versand, Gefahrübergang, Verpackung
Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt
nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und
produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt
das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge. Unsere Lieferungen erfolgen
ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer - gleichgültig,
ob er vom Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist – geht die Gefahr auf
den Käufer über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen.
Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer
über, sobald die Ware an dem von ihm angegeben Ort bereitgestellt wird. Wird
der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert
die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige
der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit der Einlagerung wird die
Warenrechnung sofort fällig. Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit
Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als
erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter
Fahrbahn und auf einem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht
des Anlieferers nicht befahrbar erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies
An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist. Bei unseren gewerblichen
Kunden ist das Abladen alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete
Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen
hat. Wartezeiten werden entsprechend im Güterverkehr gem. KVO und im
Güternahverkehr gem. GNT berechnet. Verlangt der Käufer in Abweichung von den
vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich
Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand
zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine
Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.
Mehrwegverpackungen/Glastransportgestelle werden dem Käufer nur leihweise
zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns vom
Käufer innerhalb von 4 Wochen ab Empfang schriftlich anzuzeigen und die
Verpackung bereitzustellen. Verzögert sich die Rückgabe aus Gründen, die in der
Sphäre des Käufers liegen, über den 30. Tag hinaus, sind wir berechtigt, ab dem
31. Tag 15,00 EUR je Mehrwegverpackung und Tag zu berechnen, jedoch maximal den
Betrag des Wiederbeschaffungswertes der jeweiligen Mehrwegverpackung.
5. Preise und Zahlung
Die Preise gelten ab Lager oder Werk zuzüglich Verpackung, Fracht- und
sonstiger Versandkosten, sowie Mehrwertsteuer. Bei einem Kauf zu Listenpreisen
gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise zzgl. der jeweiligen
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus,
dass die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben,
etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir
unsere Leistungen in einem Zug - ohne Behinderung - erbringen können. Unsere
Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers, ohne Kenntnis der
örtlichen Verhältnisse. Soll die Lieferung oder Leistung 4 Monate nach Vertragsabschluss
oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von
Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln. Wir sind berechtigt,
Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden
über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird. Wenn nicht anders
vereinbart, sind unsere Lieferungen und Leistungen binnen 30 Tagen zahlbar.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligsten Schuldposten
zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht
gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im
Rückstand befindet. Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets
der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen
abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den
Gegenwert verfügen können. Unsere Forderungen werden unabhängig von der
Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn
die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die
darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Gerät der Käufer in
Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir
berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten
und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung
der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das
Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag. Bei
Gefährdung durch mangelnde Leistungsfähigkeit und Zahlungsverzug des Käufers
können wir die Einzugsermächtigung widerrufen und für noch ausstehende
Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die
Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug durch Sicherheitsleistungen in Höhe unseres
gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Verzugszinsen werden mit 10% p. a. über
dem Basiszinssatz (§247 BGB) höher berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen,
wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer
eine geringere Belastung. Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist
ausgeschlossen wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund
kannte. Dies gilt auch falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen
Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Eine Aufrechnung ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein
Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden
Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen darf die
Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen
Umfang zurückbehalten. Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns
durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.
6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis
unsere sämtlichen Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche
Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo
gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des
Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so
erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den
Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der
Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Wird
die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht uns
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert
zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so
überträgt uns der Käufer bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Der Käufer hat uns
über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen
Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und
solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen
aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Erläuterungen auf uns
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht
berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk,
Luftfahrzeug oder Schiff. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware, einschließlich evtl. Rechte aus dem
Bauhandwerkerversicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir
nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung, wie
die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer
Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit
anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der
Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen
verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender
Teil abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der
Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die
Einziehungsermächtigten in dem Fall, dass der Käufer eine Sicherheitsleistung
in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs erbringt. Auf unser Verlangen ist
er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten
- sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und
Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung
der Forderung ist dem Käufer in keinem Falle die Bekanntgabe der Factoring-Bank
und der dort unterhaltenen Konten des Käufers anzuzeigen und der
Factoring-Erlös darf den Wert unserer gesicherten Forderung nicht übersteigen.
Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus
dem Rechnungsbetrag (Factura-Wert). Wir verpflichten uns, auf Verlangen des
Käufers, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr
realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt:
Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und
der Gefahr von Beschädigungen, ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet.
Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und
Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall vor
Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen.
Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377, 378 HGB bleiben
unberührt.
Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken,
Gewichten und Farbtönungen sind - sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne
des § 443 BGB vorliegt - im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.
Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt.
Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen,
d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis
eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein
Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am
Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte. Der Käufer ist ferner
verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und
Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder
Muster davon zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt
die Gewährleistung.
Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig,
so z.B.:
Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas
Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse
Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas
Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte
Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas
Klappergeräusche bei Sprossen: durch Umgebungseinflüsse (z.B.
Doppelscheibeneffekt) sowie durch Erschütterungen oder manuell angeregte
Schwingungen können zeitweilig bei Sprossen Klappergeräusche entstehen. Das ist
kein Reklamationsgrund.
Angegebene Funktionswerte unserer Isoliergläser beziehen sich auf den
Standardaufbau, basierend auf den entsprechenden Prüfzeugnissen und
labortechnischen Untersuchungen.
Die Glasoberfläche nimmt Fettrückstände leicht auf. Dies führt zu
unterschiedlichen Wasserablaufeigenschaften, auch bei Saugerabdrücken,
Etikettenrückständen und Beklebungen.
Das Glas ist vor chemischen Stoffen/Flüssigkeiten zu schützen. Dies gilt
auch gegenüber Funkenflug und Schweißperlen.
Die Glasoberfläche ist sachgemäß zu reinigen. Bei unsachgemäßer Reinigung
hinterlässt dies irreparable Schäden, z.B. Kratzer.
Glas ist ein nicht kristalliner, spröder Werkstoff und neigt bei
unterschiedlichen Temperaturbelastungen und/oder bei allgemeiner Überlastung zu
Glasbruch.
Die Durchsichts- und Aufsichtseigenschaften können sich je nach
Beschichtungsart und Aufbau sowie durch die Glasdicke und den Neigungs- oder
Betrachtungswinkel verändern.
Bei Stufenisolierglas, bei der die äußere Scheibe zum Luftzwischenraum
beschichtet ist, wird die Fläche des Glasüberstandes nicht entschichtet. Es
treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und die Metalloxydschicht löst sich
vom Glas. Das ist keine Reklamation.
Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete
oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage,
Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung oder natürliche Abnutzung sowie die unsachgemäße Lagerung. Bei
berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art
des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der
Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Bei
Werksleistungen, wie Zuschneiden, Schleifen, Kleben und Ätzen von Glas sind uns
mindestens zwei Versuche der Nacherfüllung zu gestatten; ein nur einmaliges
Fehlschlagen der Nacherfüllung entbindet den Besteller nicht von der
Fristsetzung. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport - und Wegekosten sind von uns nicht zu tragen, soweit sie darauf
beruhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einem anderen Ort als
der beruflichen Tätigkeit oder gewerblichen Niederlassung des Empfängers
verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßem
Gebrauch der Sache. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns
der Käufer unverzüglich zu informieren. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479
BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt
war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns
abgestimmten Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des
Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten,
voraus.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das
Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479
(Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen
vorschreibt. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 der Allgemeinen
Haftungsbegrenzung.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir
zwingend haften z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben
Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes
Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Käufers ist damit nicht verbunden. Diese Regelung gilt für den Käufer
entsprechend.
9. Bauleistungen / Montageleistungen
Für Bauleistungen übernehmen wir – vorrangig vor diesen AGB`s – Gewähr
gemäß §13 VOB/B. Im Übrigen gelten zusätzlich zu den AGB`s die nachfolgenden
Bestimmungen sowie ergänzend die Allgemeinen Vertragsbedingungen der
Verdingungsordnung für Bauleistungen, VOB, Teil B, DIN 1961 in der jeweils
gültigen Fassung. Bei Preiskalkulationen von Werkleistungen setzen wir voraus,
dass etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig erbracht sind. Unsere
Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis
der örtlichen Verhältnisse. Fehler, die sich aus den vom Besteller zur
Verfügung gestellten Unterlagen ergeben, gehen zu seinen Lasten. Dasselbe gilt
für seine Vorarbeiten und Anordnungen. Die Ausführungszeit für Bauleistungen
beginnt erst, wenn alle Vorleistungen des Bestellers oder Dritter erbracht
sind. Bei nachträglichen, nicht nur unerheblichen Änderungen des Bestellers
verlieren die anfänglich vereinbarten Termine ihre Gültigkeit. Wir geraten
nicht in Verzug, solange eine uns gesetzte angemessene Nachfrist nicht
fruchtlos verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn es ausdrücklich schriftlich
beauftragt worden ist. Notwendige Gerüste, Leitern, Lifte, Aufzugsanlagen und
Kraneinrichtungen, im Angebot genannte Rüstzeuge sowie diebstahlsichere
Lagerräume für unsere hochempfindlichen Baustoffe, Wasser, Strom, Schuttabfuhr
und Baustellenreinigung sind bauseits zu stellen oder kostenpflichtig vom
Besteller zu übernehmen. Unsere Produkte montieren wir werkstattsauber.
Zusätzliche Schlussreinigung oder das Aufbringen von Schutzfolien bzw.
Schutzanstrichen erfolgen nur gegen gesonderte Vergütung. Die Versicherung
üblicher Risiken durch den Besteller, wie z.B. Feuer, Wasser, Sturm, Glasbruch
sowie den Abschluss einer Bauwesenversicherung setzen wir voraus. Wir sind
berechtigt, Abschlagzahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten
Leistungen zu verlangen. Die Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen nach
Zugang der Abschlagsrechnungen zu leisten. Zahlt der Besteller bei Fälligkeit
nicht, sind wir berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen.
Die Schlusszahlung ist mit Rechnungserhalt fällig. Eine Abnahme ist hierfür
nicht Voraussetzung. Die Abnahme hat auf Verlangen binnen 12 Werktagen
stattzufinden. Wird keine Abnahme verlangt oder kommt der Besteller einem
entsprechenden Abnahmeverlangen nicht nach, gilt die Leistung mit Ablauf von 12
Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als erfolgt.
Der Mitteilung über die Fertigstellung steht die Zusendung der Schlussrechnung
oder das Abnahmeverlangen gleich.
Hat der Besteller unsere Leistung oder einen Teil unserer Leistung in
Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn
der Benutzung als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller
über. Vorbehalte wegen bekannter oder erkennbarer Mängel sind spätestens binnen
der im § 6 Ziffer 8 und 10 genannten Fristen geltend zu machen. Andernfalls
können hieraus keinerlei Rechte mehr hergeleitet werden. Im Übrigen gilt das in
§ 5 Gesagte sinngemäß. Wir sind berechtigt, Nachunternehmer zur Durchführung
der Bau-/Montageleistung einzuschalten.
10. Weitere Bestimmungen
Unsere Zeichnungen, Konstruktionspläne und Skizzen bleiben unser geistiges
Eigentum.
11. Datenschutz
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der
Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und
Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich
ergebenen Streitigkeiten ist, soweit der Käufer, Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der
Sitz der Firma. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand
zu verklagen. Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen ungültig sein, so wird dadurch die Gültigkeit
der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine andere Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Sinn in rechtlicher und
wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.
STAND 2017
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